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Zum Arbeitsrecht gehören vor allem gesetzliche und ungeschriebene rechtliche Regelungen, die
Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
Rechtsanwälte
Lennart Leibfried, Christian Fuhrmann, Albrecht Grimm
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Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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Lennart Leibfried | Christian Fuhrmann | Albrecht Grimm |
Zum Arbeitsrecht gehören vor allem gesetzliche und ungeschriebene rechtliche Regelungen, die
Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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Zum Arbeitsrecht gehören vor allem gesetzliche und ungeschriebene rechtliche Regelungen, die
Die wichtigsten der o.g. Regelungen sind im Interesse des Arbeitnehmerschutzes rechtlich zwingend, d.h. sie können durch vertragliche Vereinbarungen nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Denn obwohl auch im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, wird es im Arbeitsrecht wegen der stärkeren Position des Arbeitgebers oft zurückgedrängt. Typisch für arbeitsrechtliche Vorschriften ist die Beschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Mindeststandards.
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